AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1.Anwendungsbereich

1.1. Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Geschäftsbedingungen) gelten ausschließlich für alle Vertragsbeziehungen zwischen uns und einem Unternehmer (Kunde), insbesondere für die Herstellung und Lieferung von Druckprodukten und Dienstleistungen. Gleichgültig ist, ob das Geschäft in unseren Betriebsräumen, per E-Mail, über das Internet, fernmündlich, unter Benutzung eines Fernkopierers oder auf sonstigem Weg geschlossen wurde. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

1.2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden.

1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

1.4. Ergänzend zu diesen Geschäftsbedingungen gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie und der Daten verarbeitenden Industrie.

2.Angebot, Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote und in den Preislisten, Internetseiten usw. gemachten Angaben sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2.2. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von14 Tagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen können.

3.Preise, Preisanpassung, Vorauszahlung, Änderung des Auftrages

3.1. Die in unserem Angebot genannten Preise stehen unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

3.2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Löhne oder die Materialkosten, so sind wir berechtigt, den Preisangemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder den Kostensenkungen zu ändern. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als 5 % beträgt.

3.3. Unsere Preise gelten ab Werk und schließen nicht die Kosten für Fracht, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Versandkosten ein.

3.4. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie ist zusätzlich in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung zu zahlen und wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.5. Entsprechend dem Auftragsumfang und der zu bestellenden Materialien sowie notwendiger Vorarbeiten können wir vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung nach Auftragserteilung verlangen.

3.6. Wir sind berechtigt, nach Auftragsbestätigung vom Kunden geforderte Änderungen - einschließlich eines hierdurch verursachten Maschinenstillstandes oder hierdurch bedingter sonstiger Folgekosten - diesem gesondert in Rechnung zu stellen. Das gleiche gilt für Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Probedrucke, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden zusätzlich oder wegen nur geringfügiger Abweichungen von der Vorlage durch den Kunden verlangt werden. Diese Leistungen werden gesondert berechnet, falls sie nicht bereits im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung enthalten sind. Gleiches gilt auch für vom Kunden verursachte Maschinenstillstände, die z.B. auf das unpünktliche Erscheinen des Kunden bei terminierten Druckabnahmen oder unverhältnismäßig ausgedehnte Druckabnahmen, zurückzuführen sind.

4.Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

4.1. Unsere Rechnungen sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum bzw. binnen der auf der Rechnung angegebenen Frist in voller Höhe ohne Abzug zu zahlen.

4.2. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass uns kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist. Im Falle des Verzuges sind wir weiter berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

4.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4.4. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung unserer fälligen Rechnung in Verzug, sind wir berechtigt, an den vom Kunden gelieferten Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden geltend zu machen.

4.5. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Ihre Annahme liegt in unserem Ermessen. Wechsel müssen diskontfähig und versteuert sein. Der Kunde trägt die Kosten der Diskontierung und Einziehung.

4.6. Duldung von Zahlungsverzug beseitigt dessen Folgen nicht und begründet auch keine Rechtspflicht für andere, auch zukünftige Verträge. Der Kunde ist nichtberechtigt, Schecks oder Wechsel zu sperren, weil ihm möglicherweise die Rechnung noch nicht vorliegt.

5.Lieferzeit, Mitwirkungspflicht des Kunden, Annahme- und Lieferverzug, Haftungsbegrenzung

5.1. Die Lieferfristen gelten nur annähernd. Lieferzeitabsprachen stellen grundsätzlich keine Fixtermin-Vereinbarung dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich von uns als Fixtermin schriftlich bestätigt. Bei Vereinbarung eines Fixtermins kann die Lieferung zu einer bestimmten Uhrzeit nicht gewährleistet werden. Die Liefertermine gelten als eingehalten, sobald Versandbereitschaft von uns gemeldet worden ist.

5.2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden und seiner Mitwirkungspflichten voraus, insbesondere die Abklärung aller technischen Fragen und die Zurverfügungstellung aller für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Daten, technischen Angaben und sonstiger Details. Andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Es obliegt dem Kunden, im Einzelnen mitzuteilen, welche Art von Daten übermittelt werden und in welchem Datenformat dies geschieht. Auch der Übertragungsweg muss uns vorvertraglich unmissverständlich mitgeteilt werden (z. B. per E-Mail etc.). Wir behalten uns vor, Datenformate und Übertragungswege abzulehnen, bei denen eine ordnungsgemäße Bearbeitung durch uns nicht gewährleistet werden kann.

5.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5.4. Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 5.3. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Produktes zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5.5. Geraten wir mit einer Leistung in Verzug, so hat der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzuges maximal nur bis zur Höhe des Vertragswertes.

5.6. Lieferverzögerungen in unserem Geschäftsbetrieb oder im Betrieb unserer Zulieferer aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Ereignisse, insbesondere Streiks, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Aufruhr, Kriegseinflüsse oder Terrorereignisse, die von uns nicht zu vertreten sind, berechtigen uns, die Lieferung um eine angemessene Zeit zu verschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Wird uns oder unserem Lieferanten die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir ebenso wie der Zulieferant von der Liefer- und Leistungspflicht frei. In Fällen der Verzögerung oder der Unmöglichkeit der Leistung unterrichten wir den Kunden hierüber unverzüglich.

5.7. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit nichts anderes vertraglich schriftlich vereinbart ist. Abrufe oder Spezifikationen einzelner Teillieferungen sind in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung möglich ist. Wird nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, so sind wir nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.8. Soll die Ware aufgrund schriftlicher Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden nach besonderen Bedingungen geprüft werden, erfolgt die Abnahme in unserem Werk. Sämtliche Abnahmekosten, soweit sie sich auf den Einsatz unserer Mitarbeiter, unseres Materials und unserer Vorrichtungen beziehen, werden von uns, Reise- und Aufenthaltskosten des Abnahmebeauftragten vom Kunden getragen. Unterlässt der Kunde aus in seiner Sphäre liegenden Gründen bzw. aus seinem Verschulden die Abnahme, so gilt die Ware mit Verlassen unseres Werkes als bedingungsgemäß geliefert.

6.Gefahrenübergang

6.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „abWerk“ vereinbart.

6.2. Jede Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware das Lieferwerk verlässt, §447 BGB. Wünscht der Kunde eine besondere Verpackung, übernehmen wir keine Haftung für deren Geeignetheit bezüglich der gewählten Versandart. Wird Ware zurückgenommen, trägt der Kunde jede Gefahr bis zum Eingang der Ware in unserem Werk. Gleiches gilt für Rücksendungen von Verpackungsmaterial durch den Kunden.

7.Eigentumsvorbehalt

7.1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns erfüllt hat. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unser Produkt zurückzunehmen.

7.2. Der Kunde ist berechtigt, über die Vorbehaltsware zu verfügen und den Kaufpreis einzuziehen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Diese Berechtigung erlischt, wenn der Kunde sich uns gegenüber in Verzug befindet. Wir sind dann berechtigt, alle bereits gelieferten Druckerzeugnisse und sonstige Leistungen abzuholen, was uns schon jetzt von dem Kunden gestattet wird.

7.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer der Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

7.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nichtgehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Leistung (Rechnungsbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum also für uns.

7.5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8.Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

8.1. Branchenübliche, geringfügige Abweichungen vom Original stellen keine Mängel dar. Das Gleiche gilt bei geringfügigen Abweichungen unserer Druckerzeugnisse von Muster und Probe.

8.2. Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgemäße Tauglichkeit der gelieferten Druckerzeugnisse, der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse, der Probedrucke sowie unserer sonstigen Produkte und Dienstleistungen unverzüglich zu prüfen und auf Mängel zu untersuchen. Mängelrügen müssen unverzüglich und schriftlich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung angezeigt, d. h. bei uns eingegangen sein. Für Mängel, die erst innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten, gilt die gleiche Form und Frist. Die Frist berechnet sich ab Auftreten des Mangels. Verletzt der Kunde seine Untersuchungs- und Rügepflicht, so stehen ihm keine Gewährleistungsansprüche zu.

8.3. Für Mängel der Lieferung haften wir im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB durch den Kunden wie folgt: Soweit ein Mangel des Produktes oder der Leistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache/Leistung berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung für unsere Mängelhaftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Sollte die Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Kunden das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten. Dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt.

9.Haftung, Schadensersatz, Verjährung

9.1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung und Ansprüche auf Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB), ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb unserer Produkte und Leistungen sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wir haften weiter nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend. Der Haftungsausschluss gilt ebenso wenig bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Ansprüche aus Hersteller- bzw. Lieferregress bleiben ebenso unberührt.

9.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Weiterverarbeitung durch den Kunden oder Dritte, Nichtbefolgung unserer Hinweise, eigenmächtige Änderungen an unseren Produkten, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, soweit sie nicht von uns zu vertreten sind.

9.3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Falle eines Hersteller- bzw. Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

9.4. Aus mangelhaften Teillieferungen können keine Rechte bezüglich der übrigen Teillieferungen hergeleitet werden.

10.Verwahrung, Versicherung

Vorlagen, Daten, Datenträger, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und maximal für die Dauer von 12 Monaten nach Überlassung verwahrt. Nach Ablauf der 12 Monate gehen die vorbezeichneten Gegenstände in unser Eigentum über, ohne dass dem Kunden hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen. Wir haften nicht für den Verlust von Daten bei magnetischen oder optischen Datenträgern, die uns vom Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie uns vom Kunden zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen oder Verlust haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auf jeden Fall aber nur bis zur Höhe des Materialwertes. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Kunde die Versicherung selbst zu besorgen und uns schriftlich zu unterrichten.

11.Eigentum- und Urheberrecht

11.1. Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses hergestellten Zwischenprodukte, insbesondere Vorlagen, Daten, Filme, Lithografien, Druckplatten etc., bleiben auch wenn ihre Herstellung gesondert berechnet wurde, in unserem Eigentum, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist. Sie werden nicht ausgeliefert.

11.2. Grafische Leistungen, Entwürfe, Werkzeichnungen etc. bleiben ebenfalls unser Eigentum. Der Kunde erwirbt im Rahmen des erteilten Auftrages lediglich ein einmaliges Nutzungsrecht. Wiederholungs- und Mehrfachnutzungen sowie Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte durch den Kunden bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch uns und werden gesondert berechnet. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Vereinbarungszweck nur der vom Kunden bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Übt der Kunde seine Nutzungsoption in Auftrag gegebener Entwürfe und Werkzeichnungen nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnen wir ein Abschlagshonorar. Vorschläge und Weisungen des Kunden aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit an Entwürfen oder Werkzeichnungen begründen kein Mit-Urheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Die im Rahmen des Vertragsverhältnisses entstandenen Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen, sowie deren Anwendungen in Erzeugnissen) sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

11.3. Der Kunde steht dafür ein, dass die von ihm zur Ausführung des Auftrages übermittelten Daten frei von Rechten Dritter sind bzw. diese die Einwilligung zur Auftragsdurchführung durch uns erteilt haben. Werden gleichwohl durch die Auftragsausführung Rechte Dritter verletzt, haftet hierfür ausschließlich der Kunde und stellt uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.

12. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Rechtswahl

12.1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz in Nettetal-Kaldenkirchen.

12.2. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in Nettetal-Kaldenkirchen Gerichtsstand.

12.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des EU-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

13. Schlussbestimmungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur durch schriftliche Vereinbarungen abgedungen werden.